Die Haftung aus culpa in contrahendo setzt neben der Pflichtverletzung einen Schaden, die natürliche und adäquate Kausalität und das Verschulden voraus.91 Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität liegt grundsätzlich bei der geschädigten Partei.92 Was den Schaden anbelangt, so ist nur jener ersatzfähig, der erst nach der Pflichtverletzung entstanden ist.93