Schaden im Umfang des negativen Interesses ersetzt.87 Das gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten liegt hier nicht im Abbruch der Verhandlungen, sondern darin, die Gegenpartei in der Überzeugung belassen zu haben, der Vertrag werde abgeschlossen bzw. darin, diesen Irrtum nicht aufzuklären.88 Trotz der restriktiven Annahme einer culpa in contrahendo- Haftung bei formbedürftigen Verträgen bleibt es ein Verstoss gegen die Regeln von Treu und Glauben, vorbehaltlos seine grundsätzliche Zustimmung