Dabei genügt Fahrlässigkeit.86 Insbesondere kann eine Haftung aus culpa in contrahendo bestehen, wenn ein Grundstückkaufvertrag von den Parteien bereits unterzeichnet worden ist, allerdings nicht in der vorgesehenen Form, und sich der Verkäufer anschliessend weigert, die öffentliche Beurkundung des Geschäfts zu unterzeichnen, namentlich, weil er das Grundstück einem Dritten verkaufen will. In einem solchen Fall kann vom Verkäufer, der voraussehen konnte, dass er dem Käufer Schaden zufügen wird, verlangt werden, dass er diesen