Das Abbrechen der Vertragsverhandlungen kann jedoch dann zu einer Haftung führen, wenn diese von Anfang an ohne ernstlichen Abschlusswillen geführt wurden oder wenn weiterverhandelt wird, obwohl bereits sicher ist, dass mit einem Vertragsschluss nicht mehr zu rechnen ist.84 Eine Verhandlungspartei darf also nicht eine ihren wirklichen Absichten widersprechende Haltung einnehmen und damit bei der anderen Verhandlungspartei die trügerische Hoffnung erwecken, ein Vertrag werde abgeschlossen, womit sich diese zu entsprechenden