Nichts desto trotz sind die Parteien berechtigt, die Vertragsverhandlungen jederzeit abzubrechen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen.83 Das Abbrechen der Vertragsverhandlungen kann jedoch dann zu einer Haftung führen, wenn diese von Anfang an ohne ernstlichen Abschlusswillen geführt wurden oder wenn weiterverhandelt wird, obwohl bereits sicher ist, dass mit einem Vertragsschluss nicht mehr zu rechnen ist.84