Im fraglichen Zeitpunkt habe noch kein Kontakt zwischen der Beklagten und der Grundstückkäuferin (O._____ AG) bestanden (Duplik Rz. 15). Demnach habe die Beklagte die Unterzeichnung eines Grundstückkaufvertrags auch nicht deshalb verweigert, damit sie mit einem Drittinteressenten einen Grundstückkaufvertrag mit einem höheren Preis hätte abschliessen können (Duplik Rz. 28). 5.2. Rechtliches Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer Konventionalstrafe in einem nicht öffentlich beurkundeten Vorvertrag über den Kauf eines - 23 -