Die Beklagte habe bei der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Abschluss des Kaufvertrags erweckt (Antwort Rz. 42, Duplik Rz. 27). Die Beklagte habe erst am 17. April 2022 den Entschluss gefällt, den Grundstückkaufvertrag nicht abschliessen zu wollen (Duplik Rz. 13) und habe dies der Klägerin sofort, d.h. am 18. April 2022, mitgeteilt. Für allfällige Schäden bis zum 17. April 2022 könne die Beklagte daher gar nicht haften (Duplik Rz. 29). Im Übrigen habe die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt (Duplik Rz. 15). Im fraglichen Zeitpunkt habe noch kein Kontakt zwischen der Beklagten und der Grundstückkäuferin (O._____ AG) bestanden (Duplik Rz. 15).