Die Beklagte habe die Klägerin bis zuletzt im Irrglauben gelassen, den Grundstückkaufvertrag abschliessen zu wollen, wodurch dieser ein hoher Aufwand zur Erlangung der Baubewilligung entstanden sei. Letztlich habe die Beklagte den Abschluss des Grundstückkaufvertrags dann ohne triftigen Grund, einzig aus monetären Motiven, verweigert. Das sei rechtsmissbräuchlich und es liege ein Verschulden vor. Dementsprechend könne die Klägerin von der Beklagten auch den über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen (Klage Rz. 28, Replik Rz. 18 ff. und 32). Das Total des klägerischen Schadens – entsprechend ihrem negativen Vertragsinteresse – betrage Fr. 395'436.00.