im Abbruch der Vertragsverhandlungen, sondern darin, den Vertragspartner im falschen Glauben zu belassen, dass es zu einem formgültigen Vertragsschluss kommen werde. In einer solchen Situation könne vom Verkäufer, der habe voraussehen können, dass er dem Käufer Schaden zufügen würde, verlangt werden, Schadenersatz in der Höhe des negativen Interesses zu leisten (Klage Rz. 27, Replik Rz. 31).