5. Schadenersatz 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, eine Haftung aus culpa in contrahendo könne bestehen, wenn sich der Verkäufer bei einem bereits unterzeichneten Grundstückkaufvertrag weigere, diesen öffentlich beurkunden zu lassen, namentlich weil er das Grundstück einem Dritten verkaufen wolle. Das wider Treu und Glauben verstossende Verhalten bestehe in diesem Fall nicht - 22 -