Demnach hat die Beklagte zwar die Konventionalstrafe anerkannt. Ihr steht aber dennoch die erfolgreiche Einrede der Formungültigkeit der Konventionalstrafe zu. Besteht die anerkannte Schuld (Konventionalstrafe) nicht, so entstand durch das Schuldbekenntnis auch keine neue Obligation. Eine Novation der anerkannten Schuld hat nicht stattgefunden. Demnach schuldet die Beklagte weder die anerkannte Schuld (Konventionalstrafe; vgl. oben E. 3) noch ist durch das Schuldbekenntnis oder durch Novation eine neue Obligation entstanden.