Entgegen den Ausführungen der Klägerin haben die entsprechenden Schreiben (KB 12 und 16 f.) nach Art. 116 OR vermutungsweise auch keine novierende Wirkung. Die Parteien haben nichts Gegenteiliges vereinbart. Vielmehr bezieht sich die Beklagte in besagten Schreiben gerade auf die anerkannte Schuld (Konventionalstrafe aus dem Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag), die sie bezahlen wollte. Es ist darin gerade nicht davon die Rede, die anerkannte Schuld aufzuheben, indem sie durch eine neue, sich von der anerkannten Schuld unterscheidende Verpflichtung ersetzt werden soll.