Ob mit den vorliegenden Schuldbekenntnissen (KB 12 und 16 f.) gleichzeitig Schuldanerkennungen und damit provisorische Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG vorliegen, ist irrelevant. Die Parteien stehen sich vorliegend nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren, sondern in einem ordentlichen Erkenntnisverfahren gegenüber.