Schliesslich spricht auch der blosse Umstand, wonach die Beklagte dieselbe Schuld in drei aufeinander folgenden Schreiben (KB 12 und 16 f.) anerkannt hat, nicht für einen Einredeverzicht. Die zwei weiteren Schuldanerkennungen (KB 16 f.) liegen vielmehr darin begründet, dass die Beklagte für die Überweisung noch auf die Kontoangaben der Klägerin angewiesen war und sie die Klägerin daher aufforderte, diese Kontoangaben bekannt zu geben.