Schlussvortrag der Klägerin gemäss Protokoll der Hauptverhandlung, S. 18 f.), die Beklagte habe den tatsächlichen Willen gehabt, die Konventionalstrafe vorbehalts- und bedingungslos, insbesondere unter Verzicht auf die Einrede der Formungültigkeit der Konventionalstrafe, zu anerkennen und zu bezahlen. Ein Einredeverzicht ist einem Schuldbekenntnis nicht zwingend inhärent. Schliesslich spricht auch der blosse Umstand, wonach die Beklagte dieselbe Schuld in drei aufeinander folgenden Schreiben (KB 12 und 16 f.) anerkannt hat, nicht für einen Einredeverzicht.