Ein ausdrücklicher Einredeverzicht liegt nicht vor. Auch im von der Beklagten gewählten Wortlaut sind keine Hinweise zu erblicken; es fehlen bspw. Ausdrücke wie "unwiderruflich", "unbedingt" oder "ohne Protest".80 Die diesbezüglich be- weis- und damit auch behauptungsbelastete Klägerin behauptet auch nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig (vgl. die verspätete Ausführung im 79 BK OR-MÜLLER (Fn. 60), Art. 17 N. 118 m.w.N. Vgl. auch BGE 127 III 559 E. 4a. 80 Vgl. etwa BK OR-MÜLLER (Fn. 60), Art. 17 N. 70. - 21 -