Es stellt sich somit bloss die Frage, ob die Beklagte mit ihren Schuldbekenntnissen auf gewisse Einreden, insbesondere die vorliegend erhobene Einrede der Formungültigkeit der Konventionalstrafe, verzichtet hat. Ein solcher – von der Beklagten bestrittener – Verzicht ist aufgrund seiner grossen Tragweite nicht leichthin anzunehmen und muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich aus den gesamten Umständen unzweifelhaft ergeben. Ein ausdrücklicher Einredeverzicht liegt nicht vor.