Vielmehr bezieht sich die Beklagte in besagten Schreiben gerade auf die anerkannte Schuld (Konventionalstrafe aus dem Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag), die sie bezahlen möchte. Es stellt sich somit bloss die Frage, ob die Beklagte mit ihren Schuldbekenntnissen auf gewisse Einreden, insbesondere die vorliegend erhobene Einrede der Formungültigkeit der Konventionalstrafe, verzichtet hat.