Es wurde von der Klägerin nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Abgabe ihrer entsprechenden Willenserklärungen einen Willen auf Ausstellung eines materiell abstrakten Schuldversprechens gehabt haben soll. Vielmehr bezieht sich die Beklagte in besagten Schreiben gerade auf die anerkannte Schuld (Konventionalstrafe aus dem Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag), die sie bezahlen möchte.