Das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR sagt aber noch nichts darüber aus, ob die anerkannte Schuld auch zu leisten ist. Ein materiell abstraktes Schuldversprechen gibt es im Schweizer Recht nach der überwiegenden Lehre nicht.79 Es wurde von der Klägerin nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Abgabe ihrer entsprechenden Willenserklärungen einen Willen auf Ausstellung eines materiell abstrakten Schuldversprechens gehabt haben soll.