Ob es sich dabei um formal kausale Schuldbekenntnisse (wohl KB 12 und KB 16, da sie direkt auf die anerkannte Schuld Bezug nehmen [Konventionalstrafe aus dem Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag]) oder um formal abstrakte Schuldbekenntnisse (wohl KB 17) handelt, ist vorliegend irrelevant. Der Verpflichtungsgrund der anerkannten Schuld (Konventionalstrafe aus dem Vorvertrag zum Grundstückkaufvertrag) ist hinlänglich dargetan.