4.3. Würdigung Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als das Schreiben der Beklagten vom 18. April 2022 (KB 12) – und im Übrigen auch jene vom 27. Mai 2022 (KB 16) und vom 9. Juni 2022 (KB 17) – ein Schuldversprechen der Beklagten enthält ("Wir […] werden Ihnen […] die Fr. 120'000.– bezahlen.", "dass wir […] den Betrag von Fr. 120'000.– überweisen können." bzw. "damit wir die Fr. 120'000.– auf Ihr Konto überweisen können."). Damit liegen zweifellos Schuldbekenntnisse der Beklagten i.S.v.