Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses sowie für einen allfälligen Einredeverzicht durch den Schuldner beim Gläubiger.73 Der Gläubiger muss beim formal abstrakten Schuldbekenntnis aber weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen, sondern es obliegt dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, zu beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und zu widerlegen,