4.2. Rechtliches 4.2.1. Schuldbekenntnis Das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, es bestehe eine bestimmte Schuld und er wolle sie erfüllen.60 Es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.61 Das Schuldbekenntnis bedarf keiner besonderen Form, kann also schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen und ist auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig.62 Wie jede Schuld beruht aber auch das Schuldbekenntnis auf einem Verpflichtungsgrund.63