4.1.2. Beklagte Die Beklagte argumentiert, das Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) stelle keine Schuldanerkennung dar. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Schuldanerkennung keine Novation bewirken. Das hiesse, der Beklagten stünden sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem anerkannten Schuldverhältnis zu. Ein Einredeverzicht (bzw. ein einredeabstraktes Schuldbekenntnis) sei von der Klägerin zu Recht nicht behauptet und nachgewiesen worden (Duplik Rz. 14). - 18 -