4. Schuldbekenntnis 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) ausdrücklich anerkannt, die Konventionalstrafe von Fr. 120'000.00 zu schulden. Das Schreiben stelle eine Schuldanerkennung und einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Selbst wenn somit die vereinbarte Konventionalstrafe als ungültig qualifiziert werden sollte, so habe das Schreiben vom 18. April 2022 novierende Wirkung und sei als eigenständige Schuldanerkennung zu qualifizieren (Replik Rz. 17).