Andere Hinweise, wonach die Konventionalstrafe im Sinne des klägerischen Verständnisses zu verstehen wäre, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Objektiv ausgelegt, handelt es sich bei der umstrittenen Bestimmung um eine klassische Konventionalstrafe und nicht um eine blosse Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses der Klägerin. Damit ist die Konventionalstrafe in ihrer einfachen Schriftlichkeit – wie der Vorvertrag als solches – formungültig und daher nichtig. Sie hätte öffentlich beurkundet werden müssen (vgl. Art. 216 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 2 OR). Der Klägerin ist daher keine Konventionalstrafe zuzusprechen.