Hierfür spricht auch der Umstand, wonach die Konventionalstrafe beidseitig gegolten hätte, d.h. auch die Klägerin der Beklagten Fr. 120'000.00 zu bezahlen gehabt hätte, wenn sie die Unterzeichnung eines formgültigen Grundstückkaufvertrags verweigert hätte. Es ist nun aber nicht ersichtlich, dass das negative Vertragsinteresse der Beklagten auch nur annähernd im Bereich von Fr. 120'000.00 anzusiedeln wäre. Andere Hinweise, wonach die Konventionalstrafe im Sinne des klägerischen Verständnisses zu verstehen wäre, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht.