Insgesamt betrachtet durfte und musste die Beklagte die umstrittene Konventionalstrafe daher als klassische Konventionalstrafe verstehen, mit der die Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien und nicht einzig die Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses bewirkt werden sollte. Hierfür spricht auch der Umstand, wonach die Konventionalstrafe beidseitig gegolten hätte, d.h. auch die Klägerin der Beklagten Fr. 120'000.00 zu bezahlen gehabt hätte, wenn sie die Unterzeichnung eines formgültigen Grundstückkaufvertrags verweigert hätte.