Sowohl die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe als auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags sprechen zusätzlich zum Wortlaut der umstrittenen Bestimmung gegen die Auslegung der Klägerin (blosse Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses) und für eine klassische Konventionalstrafe. Insgesamt betrachtet durfte und musste die Beklagte die umstrittene Konventionalstrafe daher als klassische Konventionalstrafe verstehen, mit der die Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien und nicht einzig die Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses bewirkt werden sollte.