Weiter ist es zwar durchaus denkbar, dass eine Konventionalstrafe das negative Vertragsinteresse auch nur teilweise abdecken soll (vgl. Replik Rz. 11). Dennoch spricht der Umstand, dass die bereits bekannten Aufwendungen der Klägerin noch nicht einmal zur Hälfte durch die Konventionalstrafe gedeckt worden wären, gegen die Auslegung, wonach mit der Konventionalstrafe einzig das negative Vertragsinteresse hätte abgedeckt werden sollen und nicht auch eine Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien gewollt war. - 17 -