Dies spricht gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der umstrittenen Bestimmung (blosse Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses), andernfalls die 10 % als Konventionalstrafe auch zu Gunsten der Klägerin hätten vereinbart werden müssen. Weiter ist es zwar durchaus denkbar, dass eine Konventionalstrafe das negative Vertragsinteresse auch nur teilweise abdecken soll (vgl. Replik Rz. 11).