Dass die Beklagte bei Nichtunterzeichnung eines formgültigen Grundstückkaufvertrags der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % des Grundstückkaufpreises zu bezahlen gehabt hätte, ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 13. April 2021 (KB 5) noch aus jenem vom 4. Mai 2021 (KB 6) und war daher auch nicht Thema der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien. Dies spricht gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der umstrittenen Bestimmung (blosse Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses), andernfalls die 10 % als Konventionalstrafe auch zu Gunsten der Klägerin hätten vereinbart werden müssen.