Von einer Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % ist darin nie die Rede. Die 10 % stellten lediglich eine Anzahlung des Grundstückkaufpreises der Klägerin zugunsten der Beklagten dar. Dass die Beklagte bei Nichtunterzeichnung eines formgültigen Grundstückkaufvertrags der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % des Grundstückkaufpreises zu bezahlen gehabt hätte, ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 13. April 2021 (KB 5) noch aus jenem vom 4. Mai 2021 (KB 6) und war daher auch nicht Thema der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien.