Dem Wortlaut der Bestimmung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach diese nicht etwa der Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien, sondern einzig der Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses dienen soll. Andere Vertragsbestimmungen, die den Wortlaut unklar werden liessen, sind nicht vorhanden. Im Übrigen ergibt sich aus dem ersten Satz auf der zweiten Seite der Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 (KB 10), wonach das Kaufversprechen nur dann gelte, wenn bis spätestens Juni 2023 eine vollstreckbare Baubewilligung - 16 -