Primär ist bei der objektiven Auslegung auf den Wortlaut der umstrittenen Vertragsbestimmung abzustellen. Nach diesem wird jene Vertragspartei monetär bestraft, die ihrer Hauptleistungspflicht (Abschluss eines formgültigen Grundstückkaufvertrags trotz Erteilung einer gültigen Baugenehmigung) nicht nachkommt. Folgerichtig bezweckt die Bestimmung die Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien und damit die Erfüllung der Hauptleistungspflicht. Dem Wortlaut der Bestimmung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach diese nicht etwa der Verstärkung der Bindungswirkung der Parteien, sondern einzig der Sicherstellung des negativen Vertragsinteresses dienen soll.