vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 4 und 11). Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut nach nicht etwa ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vereinbart wurde, sondern eine monetäre Bestrafung jener Partei, welche ihrer Hauptleistungspflicht (Abschluss eines formgültigen Grundstückkaufvertrags) nicht nachkommt. Demnach handelt es sich bei der umstrittenen Bestimmung um eine klassische Konventionalstrafe i.S.v. Art. 160 ff. OR und nicht um eine Wandelpön i.S.v. Art. 160 Abs. 3 OR.