Objektiv ausgelegt, fällt die Qualifizierung der besagten Bestimmung als Schadenspauschalierung zunächst ausser Betracht, denn die Forderung der Fr. 120'000.00 setzt keinen Schaden voraus, sondern bloss die Zahlungsaufforderung an die Gegenpartei. In ihrer Antwort und in ihrer Parteiaussage macht die Beklagte zumindest sinngemäss geltend, sie habe die Bestimmung als Wandelpön verstanden (Antwort Rz. 22; vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 4 und 11).