Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Herren H._____ und I._____ sowie des an sich anderslautenden Wortlauts der Bestimmung, bestehen jedoch berechtigte Zweifel daran, dass dies der einzige Zweck besagter Bestimmung gewesen sein soll. Ein übereinstimmender, tatsächlicher Parteiwillen lässt sich demnach nicht mit vollkommener Überzeugung des Gerichts feststellen, weshalb eine objektive Vertragsauslegung vorzunehmen ist.