von der Beklagten führte demgegenüber aus, für ihn habe die Bestimmung eine Möglichkeit zum Rückzug vom Verkaufsgeschäft gegen Bezahlung der Fr. 120'000.00 – d.h. eine Wandelpön – dargestellt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 4 und 11), womit auch sein Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) im Einklang steht. Nun kann es sich zwar durchaus so verhalten haben, dass die Abdeckung des negativen Interesses von der Klägerin zumindest teilweise mit der vorliegend umstrittenen Bestimmung bezweckt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Herren H._