Als solcher bedarf die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 zu ihrer Gültigkeit gemäss Art. 216 Abs. 2 OR grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung. Diese Formvorschrift hält die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 nicht ein, weshalb sie grundsätzlich nichtig ist. Insoweit sind sich die Parteien einig.