3.3. Würdigung 3.3.1. Formungültiger Vorvertrag Mit der Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 (KB 10) hat sich die Beklagte zum Verkauf des umstrittenen Grundstücks verpflichtet. Darin sind sowohl das Grundstück (Grdst.-Nr. 6845 GB Z._____) als auch der Kaufpreis (Fr. 4'350'000.00) festgelegt. Es handelt sich somit um einen Vorvertrag, der den Kauf eines Grundstücks zum Gegenstand hat. Als solcher bedarf die Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 zu ihrer Gültigkeit gemäss Art.