Eine Wandelpön gibt dem Schuldner somit die Wahl, willkürlich gegen Leistung der Konventionalstrafe vom Vertrag zurückzutreten.40 Schadenersatz des Gläubigers ist in diesem Fall vermutungsweise ausgeschlossen.41 Funktional handelt es sich bei der Wandelpön um ein Reugeld, muss aber, anders als dieses, nicht bereits beim Vertragsschluss hingegeben werden und steht einzig dem Schuldner zu.42