Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart, bleibt dem Schuldner der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte (Art. 160 Abs. 3 OR; Wandelpön). Eine Wandelpön gibt dem Schuldner somit die Wahl, willkürlich gegen Leistung der Konventionalstrafe vom Vertrag zurückzutreten.40 Schadenersatz des Gläubigers ist in diesem Fall