mit Anmerkungen von SIEGENTHALER (Fn. 36), S. 142 je m.w.N.; BSK OR I-WIDMER/COSTAN- TINI/EHRAT (Fn. 32), Art. 160 N. 4 und 11. - 12 - werden.38 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist (Art. 161 Abs. 2 OR).