Dies gilt, wenn die Konventionalstrafe die Leistungspflichten bekräftigen soll, deren Eingehung die Einhaltung der Formvorschriften erfordern würde (Hauptverpflichtung).36 Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Konventionalstrafe einzig bezweckt, das negative Interesse abzugelten, wie bspw. Planungsaufwand zu ersetzen, den eine Partei im Vertrauen auf den künftigen Vertragsabschluss gemacht hat.37 In diesem Fall kann die Konventionalstrafe formlos vereinbart werden.