Ursprüngliche Ungültigkeit des Vertrags infolge Formmangels führt damit auch zur Ungültigkeit der darin enthaltenen Konventionalstrafe.34 Die Konventionalstrafe bedarf zudem der gleichen Form wie die Verpflichtung, bei deren Nichterfüllung die Strafe auferlegt werden soll.35 Dies gilt, wenn die Konventionalstrafe die Leistungspflichten bekräftigen soll, deren Eingehung die Einhaltung der Formvorschriften erfordern würde (Hauptverpflichtung).36