Die Konventionalstrafe hat akzessorischen Charakter, d.h. sie tritt zu einer bestehenden Rechtspflicht hinzu und ist in ihrer Entstehung, ihrem Fortbestand und der Durchsetzbarkeit von dieser abhängig.33 Als akzessorisches Nebenrecht der Obligation setzt die Konventionalstrafe zu ihrer Entstehung somit eine gültige Hauptforderung voraus. Ursprüngliche Ungültigkeit des Vertrags infolge Formmangels führt damit auch zur Ungültigkeit der darin enthaltenen Konventionalstrafe.34