Kaufverträge und Vorverträge – als Vorvertrag wird gemäss Art. 22 Abs. 1 OR die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrags bezeichnet –,29 die den Kauf eines Grundstücks zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 2 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die 29 BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2020, Art. 22 N. 1 und 23 ff. m.w.N. - 11 -