Richtig sei zwar, dass die Beklagte der Klägerin am 18. April 2022 mitgeteilt habe, keinen Kaufvertrag abschliessen zu wollen (Antwort Rz. 21), wobei die Beklagte dies am 17. April 2022 entschieden habe (Duplik Rz. 13). Sie sei von der Klägerin indessen nicht bereits am 13. April 2022 über den Erhalt der Baubewilligung informiert worden. Diese Information habe sie sich bei der Gemeinde selber einholen müssen (Antwort Rz. 20).